Unterschied zwischen Angebot und Kostenvoranschlag

Für viele juristische Laien ist die Abgrenzung zwischen einem Kostenvoranschlag und einem Angebot nicht sofort ersichtlich. Beide Schreiben enthalten die Umschreibung der angebotenen Leistungen und die Auflistung der dafür anfallenden Preise. Was ist also der Unterschied zwischen Angebot und Kostenvoranschlag?

Der Kostenvoranschlag

Der Kostenvoranschlag ist in §650 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt. Es handelt sich um eine überschlägige Berechnung der voraussichtlichen Kosten. Das bedeutet, dass die tatsächlichen Kosten von den im Kostenvoranschlag angegebenen Kosten durchaus abweichen können, wenn sich später herausstellt, dass doch noch aufwändigere Arbeiten erforderlich sind. Doch welche Folgen hat dies für die weitere Ausführung des Auftrags? Nur bei einer „wesentlichen Überschreitung“ (wie es im Gesetz heißt) der im Kostenvoranschlag angegebenen Werte hat der Kunde das Recht den Vertrag außerordentlich zu kündigen. Es stellt sich also die Frage, was wohl mit „wesentlich“ gemeint sein könnte. Die Rechtsprechung ist da nicht ganz einheitlich. In der Regel wird aber erst ab einer Abweichung von 15 – 20 % von „wesentlich“ auszugehen sein.

Der Unternehmer ist verpflichtet, dem Kunden sofort mitzuteilen, wenn eine solche Überschreitung zu erwarten ist, um den Kunden die Option zur Kündigung zu geben. Im Falle einer Kündigung sind nur die bisher erbrachten Leistungen zu vergüten. Daher empfiehlt es sich, einen Kostenvoranschlag immer so detailliert wie möglich zu verfassen und die einzelnen Arbeitsschritte bereits an dieser Stelle genau aufzuführen. Der Aufwand lohnt sich, denn so wird ein eventueller späterer Streit darüber vermieden.

 

Das Angebot

Ein Angebot dagegen ist verbindlich. Der Auftragnehmer muss sich daran festhalten lassen und darf einseitig keine höheren Kosten veranschlagen. Mit Annahme des Angebots werden die Konditionen im Angebot fest vereinbart. Enthält das Angebot jedoch den Zusatz „unverbindliches Preisangebot“ oder eine ähnliche Formulierung, durch die der Unternehmer erkenntlich eine Bindungswirkung ausschließen will, dann handelt es sich nicht um ein echtes Angebot. Der Vertrag kommt erst dann zustande, wenn der Kunde sich auf die Angaben in dem Schreiben beruft und seinerseits erklärt zu diesen Konditionen einen Vertrag abschließen zu wollen. Stimmt der Unternehmer dann zu, kommt der Vertrag zustande. Das zuvor unverbindliche Angebot wird verbindlich.

Anders ist es beim Kostenvoranschlag, der grundsätzlich erst einmal unverbindlich ist: hier kann nur durch einen expliziten Zusatz eine Bindungswirkung vereinbart werden.

Eine professionelle Vorlage für eigene Angebote finden Sie hier: Angebot (allgemein)

 

Kostenvoranschlag kostenlos?

Gerade weil der Kostenvoranschlag in der Regel unverbindlich ist und der Kunde diesen häufig einholt, um die Preise mit denen der Mitanbieter zu vergleichen, kommt es immer wieder zum Streit über eine etwaige Vergütung des Kostenvoranschlages. Anders als das immer kostenlose Angebot, ist ein Kostenvoranschlag unter Umständen zu vergüten. Denn gerade bei komplizierten Reparaturen oder Werken, kann die Erstellung eines Kostenvoranschlages für den Unternehmer einen hohen Aufwand bedeuten. Umso enttäuschender ist es, wenn der Kunde dann zur Konkurrenz geht. Das gilt beispielsweise bei Reparaturen, wenn der Unternehmer vor Ort einen Unfallschaden begutachten muss, um zu beurteilen, wie hoch die Reparaturkosten ausfallen werden oder wenn ein Gerät zunächst auseinandergebaut werden muss, um die Ursache des Schadens zu identifizieren.[the_ad id=“452″]

Das Gesetz sagt eindeutig aus, dass ein Kostenvoranschlag im Zweifel immer kostenfrei ist (§632 BGB). Der Unternehmer muss also nachweisen, dass eine Vergütung doch vereinbart war bzw. deren Höhe belegen. Es ist daher unbedingt empfehlenswert, sich die Kostenübernahme für den Kostenvoranschlag schriftlich bestätigen zu lassen, bevor ein höherer Aufwand betrieben wird. Der Kunde kann dann entscheiden, ob er den Kostenvoranschlag zu diesem Preis wünscht. Um den Kunden nicht von vornherein zu verschrecken, kann auch vereinbart werden, dass die Kosten des Voranschlages im Falle der Auftragserteilung angerechnet werden.